Satzung

Verein zur Förderung zeitgenössischer Musik in Thüringen

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1) Der Verein zur Förderung zeitgenössischer Musik in Thüringen führt den Namen

via nova – zeitgenössische Musik in Thüringen e.V.
Gesellschaft für Neue Musik Thüringen

2) Der Sitz des Vereins ist Weimar.

3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1) Zweck des Vereins ist die Förderung der zeitgenössischen Musik und des Musiklebens in Thüringen.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Realisierung und Unterstützung von Aufführungen und Produktionen mit Werken

lebender Thüringer Komponisten, Bemühungen um Förderung und Präsenz in Konzerten und Rundfunkprogrammen.

b) die Förderung des Bürgerinteresses an Neuer Musik durch Gespräche sowie Aufführungen und Projekte entsprechender Ensembles.

c) Werkstattveranstaltungen für Komponisten und Musiker.

d) Organisation von Austauschprogrammen zeitgenössischer Musik aus anderen  Bundesländern und dem Ausland zur Förderung der gegenseitigen Wertschätzung und der Völkerverständigung

e) Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Popularisierung zeitgenössischer Musik.

3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen, begünstigt werden. Die Gewährung angemessener Vergütungen bleibt hiervon unberührt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Paul-Woitschach-Stiftung des Deutschen Komponistenverbandes (DKV), die es für die in § 2 Ziffer 1. und 2. genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche 

Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

3) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge über ein Jahr im Rückstand ist.

Der Beschluß über den Ausschluß muß dem Mitglied mitgeteilt werden.

4) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend über den Ausschluß.

§5 Mitgliedsbeiträge

1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

3) Der Vorstand kann in besonderen Fällen die Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister / Schriftführer.

2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden jeweils in Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird vereinbart, daß der 2. Vorsitzende nur vertritt, sofern der 1. Vorsitzende verhindert ist. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung durch Beschluss den Vorstand von den Beschränkungen der §§ 180, 181 BGB befreien.

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

c) Aufstellung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

e) Erlaß von Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

f) Beschlußfassung über die Streichung von Mitgliedern.

2) In allen Angelegenheiten von besonderer und herausragender Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Wahlzeitpunkt an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer eines Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung zustimmen.

§11 Mitgliederversammlung

1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

c) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und seiner Mitglieder.

d) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

f) Die Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

§12 Kassenprüfung

Einen Monat vor der Durchführung der Jahreshauptversammlung übergibt der Schatzmeister einem unabhängigen Kassenprüfer die prüffertigen Unterlagen zur Vorbereitung des Prüfberichtes.

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 2/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen.

§15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlausschuß übertragen.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

4) Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 75% der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 90% erforderlich. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit der Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, welcher die meisten Stimmen erhalten hat.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

6) Die Beschlüsse sind von einem Schriftführer zu protokollieren. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Namen der Teilnehmer, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und vom Versammlungsleiter unterschrieben sein.

§16 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 15, Abs. 4)

2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3) Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Paul-Woitschach-Stiftung des Deutschen Komponistenverbandes (DKV). (§ 2, Abs.5)

4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Datum: 01.4.2006